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Belehrung Sport

Zwickau, 01.08.2025

 

Sehr geehrte Eltern,

nachfolgend finden Sie ausführliche Erläuterungen zum Verhalten Ihres Kindes im Sportunterricht. Alle Festlegungen sind notwendig, um ein sicheres Sporttreiben aller Schüler zu gewährleisten sowie schulisches und fremdes Eigentum zu schützen. Diese Regelungen wurden getroffen, weil es immer wieder zu Verstößen kommt oder Unklarheiten (vor allem bei den Eltern) herrschen. Sollten Sie weitere Fragen haben, steht die Sportfachschaft des KKG gern zu Ihrer Verfügung.

In kursiver Schrift sind Auszüge aus den Gesetzestexten geschrieben.

Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Elternbrief das generische Maskulinum verwendet. Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.

In der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 10. Dezember 2014 wird Grundsätzliches zum Schulsport geregelt. Des Weiteren wird in diesem Zusammenhang auf das Ministerialblatt des SMK S. 316, Az.: 24-6860.40/56/3 verwiesen. *

 

1) Sportkleidung

Im Paragraph IV – Sicherheit – ist u.a. festgelegt:

Die Teilnahme am Sportunterricht erfordert eine geeignete Sportbekleidung. Sie muss ein ungefährdetes Üben ermöglichen. Es werden insbesondere benötigt:

Sportbekleidung entsprechend der Lernbereichsspezifik,

Sportschuhe mit Sohleneigenschaften, die den jeweiligen Nutzungsbedingungen der Sporthallen bzw. der Außensportanlagen entsprechen. Es wird EMPFOHLEN, Turnschuhe mit Schnürsenkeln zu tragen, weil diese fester am Fuß sitzen. Sollten neue Turnschuhe angeschafft werden, sollte möglichst darauf geachtet werden, dass diese Schnürsenkel haben.

Vor Beginn des Sportunterrichts haben die Schüler ausnahmslos alle Gegenstände, die eine unfall- und verletzungsfreie Durchführung des Unterrichts gefährden könnten, abzulegen. Hierzu gehören:

  • Uhren
  • Schlüssel
  • erheblich verlängerte Fingernägel (Acrylnägel)
  • Gürtel und
  • Schmuck (Ringe, Ketten, Armreifen, Ohrringe, Ohrstecker, Piercings u.ä.)

Dabei entstehende Hautöffnungen sind vollflächig mit einem Silikon- oder Gummipfropfen zu verschließen.

Wir das Ablegen verweigert, kann eine Note „ungenügend“ bei Leistungskontrollen erteilt werden.

Haare werden so getragen, dass sie zu keiner Beeinträchtigung führen und keine Gefahr darstellen.

Brillenträgern ist das Tragen einer sportgerechten Brille zu empfehlen.

2) Zutritt zu den Sportstätten

Die Schüler richten sich nach den schulinternen Festlegungen zum Verhalten unmittelbar vor, während und nach dem Sportunterricht. Diese sind u.a.: alle Schüler der Klassen 5 und 6 halten sich in der Pause vor dem Sportunterricht in der großen Halle grundsätzlich nicht im Eingangsbereich bzw. unmittelbar vor der Halle auf. Es besteht die Möglichkeit, im Ruhebereich des Schulhofs die Sachen abzustellen und die Pause dort zu verbringen. Diese Festlegung war nötig, weil verstärkt Schäden an Fahrzeugen des Hallenpersonals festgestellt wurden, nachdem sich Klassen 5 und 6 in der Pause vor der Halle aufgehalten haben. Weiterhin wird darauf geachtet, dass die Einrichtung der Umkleiden nicht beschädigt wird. Türen haben Klinken zum Öffnen und Schließen; sie werden nicht zugeschlagen und nicht mit Füßen getreten. Es ist verboten, die Garderoben zu beklettern oder sich an die Garderobenhaken zu hängen. Schuhe werden so ausgezogen, dass sie nicht die Deckenpanele beschädigen. Jedes Kind sollte sich in der Kabine so verhalten, dass es den gängigen Normen des Umgangs miteinander und der Hausordnung entspricht. Ebenso wird sich ausschließlich in der vom Sportlehrer zugewiesenen Kabine aufgehalten. Nachdem der Sportlehrer den Zutritt zur Halle gestattet, werden die Kabinen verschlossen und während des Unterrichts nicht mehr geöffnet. Für abhanden gekommene Gegenstände übernimmt die Schule keine Haftung.

3) Hygiene

Nach Beendigung des Sportunterrichts sollten sich die Schüler waschen oder duschen. Dafür sind Hygieneartikel nötig (kleines Handtuch, Seife, Duschbad o.ä.). Deos/ Sprays dienen lediglich zur Unterstützung der eigenen Körperpflege. Es ist ausdrücklich nicht erwünscht, dass die Schüler den verbleibenden Schultag in ihren (im Sportunterricht benutzten) Sportsachen zubringen.

4) Benutzung von Geräten und Materialien

Sämtliche Geräte und ausgeteilte Materialien sind Schuleigentum, die zweckgemäß verwendet werden. Eine Beschädigung des ausgeteilten Materials ist dem Sportlehrer umgehend anzuzeigen. Mutwillige oder fahrlässige Zerstörung des Schuleigentums resultiert in der Beschaffung neuer (mit Kassenbon), qualitativ gleichwertiger Ersatzgeräte (z.B. TT- oder Badmintonschläger). Im Wiederholungsfall wird der betreffende Schüler verpflichtet, eigenes Übungsmaterial mitzubringen. Dies trifft ebenfalls zu bei wiederholter, unsachgemäßer Nutzung des Materials (z.B. „Werfen“ von Floorballschlägern etc.).

5) Atteste/ Befreiungen

Schüler können aus gesundheitlichen Gründen vom Sportunterricht befreit werden. Diese Befreiung vom Sportunterricht betrifft jedoch nur die aktive Teilnahme und hat keinen Einfluss auf die Erfüllung der Schul- und somit Anwesenheitspflicht des Kindes.

Der Sportlehrer entscheidet über Art und Umfang der Sportbefreiung, soweit diese nicht vier Wochen überschreitet. Für die Befreiung von mindestens einer Woche kann der Sportlehrer ein ärztliches Zeugnis vom Schüler anfordern.

Diese Festlegung macht insofern Sinn, als dass nur der Sportlehrer weiß, was Inhalte einzelner Unterrichtsstunden sind und ob gegebenenfalls alternative Übungsmöglichkeiten für den betreffenden Schüler geschaffen werden können.

Macht eine Erkrankung oder Verletzung Ihres Kindes einen Arztbesuch notwendig und wird in diesem Zusammenhang ein Attest ausgestellt, wird sich natürlich kein Sportlehrer darüber hinwegsetzen. In diesem Fall trägt Ihr Kind bitte Turnschuhe und nimmt nicht aktiv am Unterricht teil.

Sollte kein ärztliches Attest vorgelegt werden, gilt auch kein sogenanntes „Muttiattest“. Die Kinder sind alt genug, um selbst sagen zu können, falls und ggf. welche Einschränkungen sie haben. In diesem Fall trägt Ihr Kind bitte Sportkleidung, damit ggf. alternative Übungsformen durchgeführt werden können.

Im Paragraph V – Befreiungen – ist u.a. geregelt:

Bei einer Befreiung vom Sportunterricht, die den Zeitraum von vier Wochen überschreitet, muss eine Bescheinigung vom Kinder- und Jugendärztlichen Dienst beigebracht werden. Gleichzeitig erhalten die Eltern oder die volljährigen Schüler das Formular zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ausgehändigt.

Die ausgefertigte „Kinder- und Jugendärztliche Bescheinigung über die Teilnahme am Sportunterricht“ ist bis maximal bis zum Ende des aktuellen Schuljahrs gültig.

Über bereits zu Schuljahresbeginn feststehende schulsportbefreite Schüler sowie bei Unklarheiten über Art und Umfang von Sportbefreiungen kann sich der Sportlehrer mit dem zuständigen Kinder- und Jugendärztlichen Dienst beraten.

 6) Verletzungen

Sollte sich ein Schüler während des Sportunterrichts verletzten, ist dies dem Sportlehrer umgehend mitzuteilen, damit er entsprechende Maßnahmen einleiten kann. Sollte ein Arztbesuch notwendig werden, muss innerhalb von 3 Werktagen eine Unfallmeldung erfolgen (Formular erhältlich beim Sportlehrer oder im Sekretariat).

 7) Wettkämpfe

Einladungen zu Wettkämpfen sind eine Auszeichnung und Anerkennung der bisher gezeigten sportlichen Leistungen. Der Schüler ist verpflichtet, die Einladung zuerst vollständig ausfüllen zu lassen (Unterschriften KL/ Tutor, Erziehungsberechtigte) und danach den entsprechenden Abschnitt rechtzeitig dem betreuenden Sportlehrer abzugeben.

 

gez. Preussler

Fachkonferenzleiter Sport

*Vollständige Gesetzestexte sowie schulinterne Festlegungen können auf Wunsch bei den Sportlehrern eingesehen werden.

 

Lage

Vertretungspläne

Zum Abruf des Vertretungsplans nutzen wir die App "VpMobil24".

Zur Nutzung sind jedoch spezielle Zugangsdaten notwendig.

Die App kann über die beiden Links heruntergeladen werden.

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sekretariat@kkg-zwickau.de

Öffnungszeiten des Sekretariats in den Sommerferien

letzter Schultag: 27.06.2025
8 bis 12 Uhr

1. Ferienwoche: 30.06. bis 04.07.2025
Montag bis Freitag - 8 bis 12 Uhr

2. bis 4. Ferienwoche: 07.07. bis 25.07.2025
geschlossen

5. Ferienwoche: 28.07. bis 01.08.2025
Montag, Dienstag   geschlossen
Mittwoch bis Freitag - 8 bis 12 Uhr

6. Ferienwoche: 04.08. bis 09.08.2025
Montag bis Freitag - 8 bis 12 Uhr

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